Allgemeine Kieler Stauerei- und Umschlagsbedingungen

Die allgemeinen Kieler Stauerei- und Umschlagsbedingungen gelten für alle Aufträge, gleich welchen Inhalts, die dem Stauerei- und Umschlagsbetrieb – Im Folgenden Stauerei genannt – erteilt werden, auch wenn sie nicht auf einem Angebot des Stauers beruhen.

Höhere Gewalt oder sonstige vom Stauer nicht verschuldete Ereignisse, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise hindern, wie Kriegszustände, Mobilmachung, Aufruhr, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik, Arbeitseinstellungen, Aussperrungen, Überfüllung des Hafens oder Kranbruch, befreien den Stauer für ihre Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Wird trotz der vorstehenden Ereignisse die Arbeit zur Erreichung der Leistungen weitergeführt, so können die vereinbarten Preise gemeinsam angepasst werden.

Auskünfte über Lade- oder Löschbereitschaft der Güter erteil der Stauer nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Er haftet nicht für Schiffs-, Leichter- und Schutenliegegeld, Waggonstandgeld, Kallagergeld etc. und Bereitstellung von LKW ́s.

Kolli im Einzelgewicht von mehr als 1.500 kg sind dem Stauer in den Aufgaben besonders zu bezeichnen; Ihre Übernahme erfolgt nur aufgrund vorheriger Vereinbarung. Ebenso sind sämtliche Gefahrgüter nach dem IMDG-Code besonders aufzugeben. Bei falschen oder ungenügenden Angaben über derartige Güter, insbesondere Bezeichnungen in fremder Sprache oder in allgemein unbekannten Fachausdrücken, hat der Auftraggeber dem Stauer für die Ihm entstehenden Schäden zu haften und Ihn von allen Schäden, Strafen und sonstigen Nachteilen freizuhalten, die anderen Personen, Gütern oder dem Schiff entsteht.

Der Stauer haftet beim Löschen bzw. Laden für die Anzahl von Trailern, LKW, Containern etc. gemäß der vom Frachtagenten erhaltenen Lösch- bzw. Ladelisten. (Lade- und Löschlisten müssen mindestens das amtl. Kennzeichen bzw. das Identifikationsmerkmal beinhalten)

Können vom Auftraggeber zur Arbeit angeforderten Arbeiter ohne Verschulden des Stauers aus irgendwelchen Gründen nicht beschäftigt werden, so hat der Auftraggeber dem Stauer diese Arbeiter für die Zeit der Nichtbeschäftigung zu bezahlen. Ebenso sind die entstandenen Kosten für Geschirr und dergleichen zu erstatten.

Auf- und Abriggen bzw. Veränderungen des Lösch- und Ladegeschirrs sowie das Öffnen und Schließen der Luken und das Aus- und Einsetzen der Scherstücke hat schiffseitig zu erfolgen. Falls Leute des Stauers dazu verwandt werden, geschieht dies für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, der auch das erforderliche Geschirr, Tauwerk, Stroppen, usw. sowie Energie und ausreichende Beleuchtung zu liefern hat.

Die Fahrzeuge des Stauers dienen nur der Beförderung seiner Leute. Die Benutzung der Fahrzeuge des Stauers durch fremde Personen geschieht auf eigene Gefahr.

Der Stauer haftet aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei allein Tätigkeiten nur, soweit ihn oder seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Entlassungspflicht trifft den Stauer, es sei denn, ihm kann die Aufklärung einer Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden.

Der Stauer haftet nicht:

für höhere Gewalt

für Feuer- und Explosionsschäden.

für durch Witterungseinflüsse an den Gütern entstandene Schäden und Mängel.

für durch Diebstahl, Raub, Aufruhr oder Plunderung an Schiff und Ladung entstandene Schäden und Mängel.

für Schäden, die infolge Brechens von Ketten, Kranen, Spieren, Tauwerk und sonstigem Ge und Stauereigeschirr entsteht.

für Schäden und Mängel, welche die Folge der natürlichen Beschaffenheit oder fehlender oder mangelhafter Verpackung der Güter oder von

falscher Gewichtsangabe bei schweren Stück sind.

bei Greifarbeit für Beschädigungen an Gütern welche unter der Ladung liegen und nicht genügend durch Abdeckung gesichert sind.

Schäden an umgeschlagenen Gütern, einschließlich Trailern, die KSK oder einer deren Mitarbeiter verursacht, werden bis zu einem Ertrag von vier SZR (Sonderziehungsrechten) pro kg pro Schadensfall, bei nachgewiesenem Verschulden erstattet. (=O Euro 5,00/kg)

Diese Haftungsbegrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe der Firma.
Sachschäden am Schiff, während der Stauer- und Umschlagstätigkeiten sind über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf einen Betrag von Euro 5.000,- pro Schadensfall begrenzt.

Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Stauers selbst, seiner leitenden Angestellten oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch seine Erfüllungshilfen bei der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht des Stauers vorliegen, kann sich dieser auf die in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkung nicht berufen.

Die Haftung von Mitarbeitern des Steuers ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

Alle Reklamationen des Auftraggebers bzw. des bearbeiteten Schiffes sind vor Abgang des Schiffes von der Lade- bzw. Löschstelle der Betriebsführung des Stauers schriftlich anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen können auf keinen Fall berücksichtigt werden. Ein von KSK gegengezeichneter Damage Report des Schiffes gilt als Haftbarhaltung im Sinne des § 11 dieser Bedingungen.

Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Nach Beendigung der Arbeit kann vom Stauer eine sofort fällige á-conto-Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Rechnungsbetrages gefordert werden.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Stauer berechtigt, gemäß § 353 HGB ohne Abmahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% (§ 352 HGB) sowie möglicherweise weitergehenden, konkret nachzuweisenden, Zinsschaden zu verlangen.

Dem Stauer wird vom Auftraggeber wegen aller bereits entstandenen und fälligen sowie auch künftig entstehender Forderungen ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an dem in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern eingeräumt.

Alle Ansprüche gegen des Stauer, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, am den der Benachrichtigte Kenntnis von dem Schaden erhält oder hätte erlangen können

Für alle Ansprüche ist Kiel als Sitz des Stauers Erfüllungsort, Leistungsort und ausschließlicher Gerichtsstand. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser allgemeinen Kieler Stauereibedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle etwaiger ganz oder teilweise unwirksamer Bestimmungen soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.